Die Musik ist der vollkommenste Typus der Kunst: Sie kann ihr letztes Geheimnis nie enthüllen.Oscar Wilde1854–1900Der Kritiker als Künstler, Dialog „Der Kritiker als Künstler“ (*The Critic as Artist*); deutsche Fassung: „Die Musik ist der vollkommenste Typus der Kunst: Sie kann ihr letztes Geheimnis nie enthüllen.“, 1890Irischer Schriftsteller, Dichter und Dramatiker. Er zählt zu den bedeutendsten Vertretern des Ästhetizismus und der viktorianischen Literatur. Bekannt wurde er insbesondere durch seinen scharfen Witz, seine gesellschaftskritischen Werke und seine kunstvoll formulierten Dialoge. Zu seinen bekanntesten Werken zählen Das Bildnis des Dorian Gray, The Importance of Being Earnest, Lady Windermeres Fächer und Salome.

Datenschutz und die Frage der Erreichbarkeit

Eine postalische Anschrift ist mehr als eine Kontaktinformation: Sie verbindet eine Person mit einem physischen Ort. Wenn rechtliche Erreichbarkeit an die öffentliche Angabe dieser Anschrift geknüpft wird, entsteht ein eigentümlicher Konflikt mit dem eigenen Bedürfnis nach Privatheit. Der Text fragt, ob Identität, Zustellung und räumliche Öffentlichkeit tatsächlich miteinander verbunden sein müssen. Er betrachtet Vermittlungsstellen und registrierte Identitäten als mögliche Trennung dieser Funktionen und führt zu einer grundsätzlicheren Frage: Wie viel persönliche Information muss sichtbar werden, damit ein Mensch rechtlich und gesellschaftlich erreichbar bleibt?


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Wenn Datenschutz zur Preisgabe der eigenen Daten zwingt

Es gibt Situationen, in denen ein rechtlicher Schutzmechanismus eine eigentümliche Wendung nimmt. Er soll den Einzelnen schützen, verlangt von einem anderen Einzelnen aber gerade jene Offenlegung, vor der Datenschutz eigentlich bewahren soll. Der Widerspruch fällt zunächst kaum auf, weil jede einzelne Vorschrift für sich betrachtet vernünftig erscheinen kann. Erst wenn man die Vorschriften mit der tatsächlichen Lebenswirklichkeit eines Menschen zusammenführt, entsteht ein Bild, das irritiert.

Eine postalische Anschrift wirkt auf den ersten Blick wie eine harmlose Information. Sie steht auf Briefumschlägen, Rechnungen, Formularen und Impressen. Sie ist Teil einer langen Tradition gesellschaftlicher Erreichbarkeit. Doch eine Anschrift ist nicht lediglich eine abstrakte Kontaktinformation. Sie verweist auf einen physischen Ort. Wer sie kennt, weiß zumindest, wohin sich ein Mensch räumlich zuordnen lässt. Je nach Lebenssituation kann diese Information weit mehr bedeuten als die Möglichkeit, einen Brief zuzustellen.

Gerade deshalb ist es bemerkenswert, wenn die Rechtsordnung an einer bestimmten Stelle verlangt, dass eine solche Information öffentlich zugänglich gemacht wird, damit andere ihre eigenen Rechte wahrnehmen können. Das ist nachvollziehbar. Menschen sollen wissen können, mit wem sie es zu tun haben. Sie sollen Ansprüche geltend machen, Erklärungen abgeben und gegebenenfalls gerichtliche oder behördliche Schritte einleiten können. Recht benötigt Erreichbarkeit.

Aber aus dieser richtigen Einsicht folgt eine zweite Frage, die weniger häufig gestellt wird: Warum muss die Erreichbarkeit notwendig mit der persönlichen Anschrift desjenigen verbunden sein, der hinter einem Angebot steht?

Man kann diese Frage leicht übergehen, weil die postalische Adresse historisch so selbstverständlich geworden ist, dass sie kaum noch als technische Konstruktion wahrgenommen wird. Doch genau das ist sie. Eine Anschrift ist eine Infrastruktur der Zustellung. Sie ist eine Methode, einen Menschen oder eine Organisation zuverlässig zu erreichen. Sie ist nicht identisch mit der Person selbst und auch nicht identisch mit deren tatsächlichem Aufenthaltsort.

Dass diese Unterscheidung heute dennoch häufig verschwimmt, hat mit der Entstehung der digitalen Öffentlichkeit zu tun. Das Internet hat eine Kommunikationssphäre geschaffen, in der ein Mensch mit einem einzigen technischen Zugang eine potenziell unüberschaubare Zahl anderer Menschen erreichen kann. Die Reichweite einer Veröffentlichung ist nicht mehr mit der Größe eines örtlichen Publikums vergleichbar. Eine Information, die früher nur in einem bestimmten sozialen oder räumlichen Umfeld verfügbar gewesen wäre, kann heute ohne nennenswerte Hürde weltweit auffindbar sein.

Die rechtliche Antwort darauf ist vielfach aus einer anderen Welt hervorgegangen. Sie verwendet weiterhin Kategorien, die aus der Logik physischer Kommunikation stammen. Wer öffentlich handelt, soll eine Anschrift nennen. Wer eine Erklärung abgeben muss, soll postalisch erreichbar sein. Wer einen Anspruch durchsetzen will, soll wissen, wohin er sich wenden kann.

Das Problem liegt nicht darin, dass diese Überlegungen falsch wären. Das Problem liegt darin, dass sie eine bestimmte technische Lösung als selbstverständlich voraussetzen, obwohl das eigentliche rechtliche Ziel ein anderes ist.

Das Recht verlangt Erreichbarkeit. Daraus folgt nicht zwingend, dass es die Offenlegung des privaten physischen Ortes verlangen muss.

Diese Differenz ist klein, solange man sie nur theoretisch betrachtet. Im Alltag kann sie jedoch erheblich werden. Wer eine öffentliche Tätigkeit ausübt, kann dadurch in die Lage geraten, seine postalische Anschrift gegenüber einem unbestimmten Kreis von Menschen offenlegen zu müssen. Nicht gegenüber einer konkret identifizierten Person, nicht gegenüber einer Behörde und nicht nur gegenüber einem Vertragspartner, sondern gegenüber jedem, der die betreffende Veröffentlichung aufrufen kann.

Damit verändert sich die Bedeutung der Anschrift. Sie ist nicht mehr bloß Zustellinformation. Sie wird zu einer öffentlich verfügbaren Zuordnung zwischen einer Person und einem physischen Ort.

Der Preis der Erreichbarkeit

Die eigentliche Schwierigkeit beginnt dort, wo verschiedene Rechte gleichzeitig verwirklicht werden sollen. Die Person, die einen Anspruch geltend machen möchte, hat ein legitimes Interesse daran, den Verantwortlichen erreichen zu können. Der Verantwortliche wiederum hat ein legitimes Interesse daran, nicht jedem beliebigen Kommunikationspartner seinen privaten räumlichen Bezugspunkt offenlegen zu müssen.

Beide Interessen sind nicht notwendig Gegensätze. Sie werden erst dann zu Gegensätzen, wenn man sie an dieselbe technische Vorrichtung bindet: an die Veröffentlichung der tatsächlichen postalischen Anschrift.

Man könnte die Situation auch anders beschreiben. Der eine erhält durch die Offenlegung ein Recht auf Erreichbarkeit. Der andere bezahlt für dieses Recht mit einem Stück eigener informationeller Kontrolle. Das ist eine merkwürdige Form des Ausgleichs. Denn das Recht des einen wird dadurch praktisch abgesichert, dass die Privatsphäre des anderen in Anspruch genommen wird.

Besonders deutlich wird das, wenn man die Perspektive desjenigen einnimmt, dessen Anschrift veröffentlicht werden soll. Für ihn ist die Veröffentlichung keine rein theoretische Information. Er weiß nicht, wer die Information später zur Kenntnis nimmt, speichert, weitergibt, miteinander verknüpft oder in einen anderen Zusammenhang stellt. Die Information kann isoliert betrachtet belanglos erscheinen und gerade deshalb besonders leicht weiterverarbeitet werden.

Datenschutzrecht denkt zu Recht in Kategorien von Erhebung, Speicherung, Nutzung, Übermittlung und Zweckbindung. Doch bei öffentlich verfügbaren Informationen entsteht eine eigentümliche Situation: Die rechtliche Verpflichtung zur Veröffentlichung kann selbst zum Ausgangspunkt einer nahezu unbegrenzten weiteren Kenntnisnahme werden. Die Person, deren Daten geschützt werden sollen, hat dann nur noch begrenzte Kontrolle darüber, was aus dieser einmal erzwungenen Veröffentlichung entsteht.

Das führt zu einer grundlegenden Frage: Was bedeutet informationelle Selbstbestimmung noch, wenn der Betroffene zwischen öffentlicher Teilhabe und dem Schutz seines räumlichen Bezugs wählen muss?

Natürlich ist das keine absolute Entscheidung. Niemand hat einen Anspruch darauf, jede Information über sich geheim zu halten. Gesellschaftliches Leben setzt Kommunikation voraus. Verträge setzen Identifizierbarkeit voraus. Recht setzt Verantwortlichkeit voraus. Eine demokratische und rechtsstaatliche Ordnung kann nicht funktionieren, wenn niemand für öffentliches Handeln erreichbar ist.

Aber zwischen „niemand muss erreichbar sein“ und „jeder muss seine private Anschrift öffentlich machen“ liegt ein erheblicher Raum möglicher Lösungen.

Gerade dieser Raum ist interessant.

Denn sobald man das Problem nicht mehr als Frage einer bestimmten Adresse, sondern als Frage einer zuverlässigen Identitäts- und Zustellinfrastruktur betrachtet, erscheint die bestehende Lösung weniger alternativlos. Das rechtliche Ziel könnte auch darin bestehen, dass eine bestimmte Person eindeutig identifiziert werden kann, dass Zustellungen wirksam vorgenommen werden können und dass eine Nachricht den Verantwortlichen zuverlässig erreicht. Keines dieser Ziele setzt logisch voraus, dass der tatsächliche private Aufenthaltsort öffentlich bekannt sein muss.

Die Anschrift ist nicht die Person

Ein Teil des Problems entsteht dadurch, dass zwei Dinge miteinander gleichgesetzt werden, die technisch und begrifflich verschieden sind: Identität und Erreichbarkeit.

Eine Person kann eindeutig identifiziert werden, ohne dass ihre private Anschrift öffentlich bekannt ist. Eine Person kann rechtlich verantwortlich sein, ohne dass jeder Kommunikationspartner ihren tatsächlichen Aufenthaltsort kennt. Eine Zustellung kann wirksam erfolgen, ohne dass der Zustellort mit dem Wohnort identisch sein muss.

Die technische Welt hat für solche Trennungen längst zahlreiche Modelle hervorgebracht. Digitale Zertifikate, kryptografische Identitäten, registrierte Kommunikationsadressen, Postfächer und andere Vermittlungsinstanzen zeigen, dass Identität und physischer Aufenthaltsort nicht notwendig zusammenfallen.

Warum sollte also ausgerechnet bei rechtlich erforderlicher Erreichbarkeit die physische Anschrift der zentrale Anker bleiben?

Man könnte sich eine registrierte Identität vorstellen, die gegenüber einer dafür vorgesehenen Stelle eindeutig verifiziert ist. Diese Identität könnte eine rechtlich anerkannte Zustelladresse besitzen, ohne dass die tatsächliche private Anschrift öffentlich gemacht werden müsste. Eine solche Stelle wäre keine bloße Weiterleitungsadresse, sondern eine institutionelle Schnittstelle zwischen Öffentlichkeit und Privatsphäre.

Das Entscheidende wäre nicht die konkrete technische Ausgestaltung. Entscheidend ist die Trennung der Funktionen.

Die Öffentlichkeit müsste wissen, wer verantwortlich ist und wie eine rechtlich wirksame Kommunikation erfolgen kann. Sie müsste aber nicht notwendig wissen, wo diese Person lebt.

Damit würde ein Problem gelöst, das gegenwärtig oft dadurch gelöst wird, dass die Information selbst preisgegeben wird, die eigentlich gar nicht für alle Beteiligten erforderlich ist.

Wenn das Ziel die Zustellung ist, muss nicht zwangsläufig der Wohnort zum Zustellweg werden.

Diese Überlegung verändert auch den Blick auf die Rolle von Stellvertretern und Vermittlungsstellen. Eine solche Stelle wäre nicht Ausdruck mangelnder Erreichbarkeit. Im Gegenteil: Sie könnte Erreichbarkeit professionalisieren und zugleich begrenzen. Wer eine rechtliche Erklärung abgeben möchte, erhält einen verlässlichen Zugang. Wer lediglich wissen möchte, wo eine Person lebt, erhält diese Information dagegen nicht automatisch.

Das wäre keine Verhinderung von Kommunikation. Es wäre eine Differenzierung von Kommunikation.

Und genau darin liegt möglicherweise ein wesentliches Prinzip zeitgemäßen Datenschutzes: Nicht jede Information muss für jeden Zweck zugänglich sein, nur weil sie für irgendeinen Zweck benötigt wird.

Die merkwürdige Asymmetrie des Datenschutzes

Besonders aufschlussreich wird die Situation, wenn man sie aus der Perspektive des Datenschutzes selbst betrachtet. Datenschutz soll verhindern, dass personenbezogene Informationen unnötig oder unverhältnismäßig verarbeitet werden. Er soll dem Einzelnen Kontrolle über Informationen geben, die ihn betreffen. Er soll verhindern, dass verschiedene Lebensbereiche ohne Not miteinander verknüpft werden.

Doch was geschieht, wenn eine andere rechtliche Regelung die Veröffentlichung einer solchen Information gerade voraussetzt?

Dann entsteht eine asymmetrische Situation. Die Datenschutzinteressen desjenigen, der mit einer Information kommuniziert, werden geschützt. Zugleich kann derjenige, der diese Information selbst bereitstellen muss, einen Teil seiner eigenen Schutzposition verlieren.

Das ist kein Widerspruch, der sich durch die einfache Feststellung auflösen lässt, dass beide Seiten Rechte besitzen. Denn Rechte stehen nicht nur nebeneinander. Sie wirken aufeinander ein. Die Ausübung des Rechts des einen kann die informationelle Freiheit des anderen beschränken.

Das wird besonders sichtbar, wenn man den Kreis der Betroffenen erweitert. Eine öffentlich zugängliche Anschrift gehört nicht mehr zu einer Kommunikationsbeziehung zwischen zwei konkreten Personen. Sie wird zu einer Information für einen unbestimmten Kreis. Damit verändert sich die Qualität des Eingriffs.

Wer einem bestimmten Vertragspartner seine Anschrift mitteilt, entscheidet sich für eine konkrete Kommunikation. Wer seine Anschrift öffentlich zugänglich machen muss, kann diese Entscheidung nicht mehr für jede einzelne Beziehung neu treffen.

Die Wahlmöglichkeit verschwindet.

Das ist der entscheidende Punkt. Datenschutz ist nicht nur Geheimhaltung. Datenschutz ist auch die Möglichkeit, selbst darüber zu bestimmen, in welchem Zusammenhang eine Information zugänglich ist.

Eine Information kann deshalb besonders schützenswert sein, obwohl sie an sich nicht geheim ist. Eine Telefonnummer ist dafür ein einfaches Beispiel. Sie kann öffentlich sein und trotzdem problematisch werden, wenn sie plötzlich in einem völlig anderen Kontext verwendet wird. Bei einer postalischen Anschrift ist diese Kontextverschiebung noch unmittelbarer, weil die Information auf einen physischen Raum verweist.

Die rechtliche Verpflichtung zur Veröffentlichung nimmt dem Betroffenen einen Teil dieser Kontextkontrolle ab. Sie sagt gewissermaßen: Für diesen Zweck muss die Information allgemein verfügbar sein.

Die Schwierigkeit besteht darin, dass die Allgemeinverfügbarkeit über das für den eigentlichen Zweck Notwendige hinausgehen kann.

Die technische Lebenswirklichkeit ist weiter

Das Recht arbeitet häufig mit stabilen Kategorien, weil es Verlässlichkeit benötigt. Doch Stabilität kann zur Schwäche werden, wenn die technische Umwelt sich schneller verändert als die Kategorien, mit denen sie beschrieben wird.

Die klassische postalische Infrastruktur hatte eine einfache Logik: Eine Person ist an einem Ort erreichbar. Wer ihr etwas mitteilen möchte, sendet einen Brief dorthin. Die Anschrift verbindet Person und Ort.

Digitale Kommunikation hat diese Verbindung aufgelöst. Eine Person kann heute über mehrere Kommunikationskanäle erreichbar sein, ohne dass einer davon ihren physischen Aufenthaltsort preisgibt. Ein Kommunikationsdienst kann Nachrichten entgegennehmen und an den tatsächlichen Empfänger weiterleiten. Eine Identitätsinstanz kann bestätigen, wer hinter einem Zugang steht. Eine Zustellplattform kann dokumentieren, wann eine Erklärung eingegangen ist.

Die technische Möglichkeit, solche Funktionen zu trennen, ist längst vorhanden. Was häufig fehlt, ist nicht die Technik, sondern die rechtliche Vorstellung davon, dass diese Trennung als gleichwertige Form der Erreichbarkeit anerkannt werden könnte.

Dadurch entsteht ein eigenartiger Effekt: Das Recht versucht, den Einzelnen in einer digitalen Welt zu schützen, verwendet für bestimmte Fragen aber weiterhin eine Infrastruktur, deren zentrale Information gerade die physische Zuordnung des Einzelnen ist.

Das ist nicht deshalb problematisch, weil alte Verfahren grundsätzlich schlecht wären. Alte Verfahren können zuverlässig und sinnvoll sein. Problematisch wird es, wenn die historische technische Umsetzung eines Ziels mit dem Ziel selbst verwechselt wird.

Man könnte sagen: Das Recht verwechselt gelegentlich die Funktion mit ihrem früheren Träger.

Die Funktion ist Erreichbarkeit. Der frühere Träger ist die private Anschrift.

Die Funktion ist Identifizierbarkeit. Der frühere Träger ist die Verbindung von Name und Wohnort.

Die Funktion ist rechtssichere Zustellung. Der frühere Träger ist das physische Postfach an einem bestimmten Ort.

Wenn diese Funktionen heute technisch voneinander getrennt werden können, stellt sich die Frage, ob die rechtliche Ordnung diese Trennung nachvollziehen sollte.

Technischer Fortschritt besteht nicht nur darin, etwas schneller oder bequemer zu machen. Er kann darin bestehen, Funktionen voneinander zu lösen, die früher notwendig miteinander verbunden waren.

Dienstleister als Grenze und nicht als Bequemlichkeit

Vor diesem Hintergrund erhält auch die Nutzung einer vermittelnden Postadresse eine andere Bedeutung. Sie erscheint dann nicht mehr als Versuch, die postalische Kommunikation möglichst bequem zu digitalisieren. Sie ist vielmehr der Versuch, zwei Anforderungen gleichzeitig zu erfüllen, die in der unmittelbaren gesetzlichen Konstruktion nur schwer miteinander vereinbar erscheinen.

Auf der einen Seite steht die notwendige postalische Erreichbarkeit. Auf der anderen Seite steht das Interesse, die eigene physische Anschrift nicht gegenüber jedem beliebigen Kommunikationspartner offenlegen zu müssen.

Die Vermittlungsstelle bildet eine Grenze zwischen beiden Sphären.

Diese Grenze ist nicht absolut. Wer eine solche Adresse benutzt, gibt weiterhin eine postalische Kontaktmöglichkeit an. Aber die Information verändert ihre Qualität. Sie verweist nicht mehr unmittelbar auf den privaten Lebensort, sondern auf eine Stelle, deren Funktion gerade darin besteht, Kommunikation entgegenzunehmen.

Damit entsteht eine bemerkenswerte Umkehrung. Die Postadresse dient weiterhin ihrer ursprünglichen rechtlichen Funktion, aber sie muss nicht mehr gleichzeitig als Fenster in die private Lebenssphäre dienen.

Das ist keine Verweigerung von Erreichbarkeit. Es ist ihre Institutionalisierung.

Der Unterschied wird besonders deutlich, wenn man zwei Formen der Bearbeitung eingehender Post auseinanderhält. Die erste besteht darin, eine Sendung entgegenzunehmen und sie ungeöffnet an den Verantwortlichen weiterzuleiten. Die zweite besteht darin, die Sendung zu öffnen, ihren Inhalt zu erfassen, sie zu digitalisieren und elektronisch weiterzugeben.

Die erste Tätigkeit betrifft die Herstellung eines Zustellweges. Die zweite betrifft den Inhalt der Kommunikation.

Diese Unterscheidung ist datenschutzrechtlich und praktisch bedeutsam. Denn mit dem Öffnen einer Sendung wird eine zusätzliche Informationsebene zugänglich. Nicht mehr nur die Tatsache, dass jemand eine bestimmte Person postalisch erreichen möchte, wird verarbeitet. Der Inhalt der Kommunikation wird zum Gegenstand der Verarbeitung.

Gerade deshalb ist es wichtig, nicht sämtliche Vorgänge unter dem unscharfen Begriff „Postbearbeitung“ zusammenzufassen. Die bloße Weiterleitung und die inhaltliche Digitalisierung sind unterschiedliche Vorgänge mit unterschiedlichen Risiken.

Wenn eine Vermittlungsstelle dagegen dazu dient, die gesetzlich verlangte postalische Erreichbarkeit herzustellen und zugleich die private Anschrift aus der öffentlichen Kommunikation herauszuhalten, liegt darin eine Schutzfunktion, die über reine Bequemlichkeit hinausgeht.

Man könnte diese Funktion sogar als eine Art institutionelle Distanz beschreiben: Zwischen der Person und der Öffentlichkeit wird eine schmale, aber wichtige Schicht eingefügt.

Diese Schicht erlaubt Kommunikation, ohne vollständige räumliche Transparenz zu verlangen.

Das Problem des notwendigen Preises

Damit stellt sich die vielleicht unangenehmste Frage: Was kostet gesellschaftliche Teilhabe, wenn sie an die Offenlegung einer persönlichen Anschrift gebunden wird?

Für manche Menschen ist die Antwort trivial. Sie haben kein Problem damit, ihre Anschrift öffentlich zu machen. Vielleicht leben sie ohnehin an einem Ort, der öffentlich bekannt ist. Vielleicht trennen sie berufliches und privates Leben nicht strikt. Vielleicht halten sie das Risiko für gering.

Doch daraus folgt nicht, dass diese Haltung für alle Menschen gelten muss.

Andere Menschen haben ein stärkeres Interesse daran, ihren privaten Lebensort aus der öffentlichen Kommunikation herauszuhalten. Das kann mit Sicherheitsbedürfnissen zusammenhängen, mit familiären Umständen, mit beruflicher Tätigkeit oder schlicht mit dem Wunsch nach einer privaten Sphäre, die nicht Teil der öffentlichen Rolle ist.

Dieser Wunsch ist nicht notwendig Ausdruck von Misstrauen. Er kann Ausdruck eines sehr gewöhnlichen Verständnisses von Privatheit sein.

Der moderne Mensch führt unterschiedliche Rollen gleichzeitig. Er ist Bürger, Vertragspartner, Kunde, Autor, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Nachbar, Freund und Familienmitglied. Dass diese Rollen nicht vollständig miteinander verschmelzen sollen, ist eine Voraussetzung funktionierender Privatheit.

Eine öffentliche Anschrift kann diese Trennung an einer unerwarteten Stelle durchbrechen. Sie verbindet die öffentliche Rolle mit einem privaten räumlichen Bezugspunkt.

Wenn gesellschaftliche Teilhabe ohne diese Offenlegung nicht möglich wäre, wäre der Preis der Teilhabe ein Stück Privatsphäre.

Man muss daraus keine große gesellschaftspolitische These machen. Es genügt, die Struktur wahrzunehmen.

Wenn die Teilnahme am öffentlichen Leben die Preisgabe des privaten Lebensortes voraussetzt, ist die Frage nach einer alternativen Form der Erreichbarkeit keine Frage der Bequemlichkeit mehr.

Sie wird zu einer Frage der Verhältnismäßigkeit zwischen zwei legitimen Interessen.

Ein möglicher Ausweg liegt zwischen Öffentlichkeit und Geheimhaltung

Die Alternative muss dabei keineswegs darin bestehen, Anschriften grundsätzlich geheim zu halten. Das wäre ebenso wenig überzeugend wie die Forderung nach vollständiger Transparenz.

Interessanter ist eine dritte Möglichkeit: kontrollierte Erreichbarkeit.

Kontrollierte Erreichbarkeit bedeutet, dass eine Person rechtlich identifizierbar und zuverlässig erreichbar ist, ohne dass jede Information über sie für jeden Zweck öffentlich zugänglich sein muss.

Eine solche Struktur könnte verschiedene Ebenen miteinander verbinden. Eine registrierte Identität könnte gegenüber einer zuständigen Stelle hinterlegt sein. Eine öffentliche Kennung könnte eindeutig auf diese Identität verweisen. Eine Zustellinstanz könnte rechtlich anerkannte Erklärungen entgegennehmen. Die tatsächliche Anschrift könnte ausschließlich der Stelle bekannt sein, die sie zur Erfüllung ihrer Funktion benötigt.

Damit würde die Öffentlichkeit nicht weniger Rechtssicherheit erhalten. Sie würde lediglich eine andere Form von Rechtssicherheit erhalten.

Der entscheidende Gedanke ist die Zweckbindung der Information bereits auf der Ebene der Infrastruktur.

Wenn eine Anschrift ausschließlich deshalb benötigt wird, weil eine Zustellung ermöglicht werden soll, sollte eine technische und rechtliche Struktur denkbar sein, in der genau diese Funktion bereitgestellt wird, ohne den gesamten Informationsgehalt der Anschrift öffentlich verfügbar zu machen.

Das wäre Datenschutz nicht als nachträgliche Reparatur, sondern als Bestandteil der ursprünglichen Konstruktion.

Vielleicht liegt hier sogar ein allgemeineres Prinzip. Gute Informationsarchitektur besteht nicht darin, möglichst viele Informationen zu schützen, nachdem sie bereits überall verteilt worden sind. Sie besteht darin, von Anfang an nur diejenigen Informationen an diejenige Stelle gelangen zu lassen, die sie für einen bestimmten Zweck benötigt.

Was technisch als Datenminimierung bezeichnet werden kann, würde dann auf die rechtliche Infrastruktur selbst übertragen.

Nicht nur die einzelne Verarbeitung wäre datensparsam. Bereits der Zugang zur gesellschaftlichen Kommunikation wäre datensparsam gestaltet.

Der eigentliche blinde Fleck

Vielleicht liegt der blinde Fleck deshalb weniger im Datenschutzrecht als in der Vorstellung davon, was Datenschutz leisten soll.

Wenn Datenschutz lediglich bedeutet, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten bestimmten Regeln folgt, kann eine erzwungene Veröffentlichung zunächst als unproblematisch erscheinen, solange sie gesetzlich vorgesehen ist.

Wenn Datenschutz dagegen als Schutz der individuellen Verfügungsmacht über persönliche Informationen verstanden wird, wird die Situation schwieriger.

Denn Verfügungsmacht bedeutet nicht, dass niemand etwas wissen darf. Sie bedeutet, dass Informationen nicht ohne Not aus ihrem ursprünglichen Zusammenhang gelöst werden.

Eine Person, die ihre Anschrift einer staatlichen Stelle mitteilt, trifft eine andere Entscheidung als eine Person, deren Anschrift öffentlich auf einer frei zugänglichen Internetseite erscheint. In beiden Fällen kann dieselbe Information verarbeitet werden. Der Kontext ist dennoch fundamental verschieden.

Die Öffentlichkeit ist kein einzelner Empfänger.

Sie ist eine Struktur ohne klar definierte Grenze.

Eine Information, die an die Öffentlichkeit gegeben wird, kann von Menschen gelesen werden, die keinerlei Beziehung zum ursprünglichen Zweck haben. Sie kann kopiert, archiviert, automatisiert ausgewertet oder mit anderen Informationen verbunden werden. Selbst wenn niemand all dies beabsichtigt, ist die Möglichkeit strukturell vorhanden.

Gerade deshalb ist die Unterscheidung zwischen „öffentlich erforderlich“ und „öffentlich möglich“ so wichtig.

Das Recht kann einen bestimmten Informationszugang verlangen. Daraus folgt nicht automatisch, dass jede technisch mögliche Weiterverwendung mitgedacht oder gewollt ist. Die technische Realität macht diese Weiterverwendung jedoch immer einfacher.

Damit entsteht ein zeitgemäßes Datenschutzproblem: Eine Information kann rechtmäßig öffentlich sein und dennoch eine erhebliche Veränderung ihrer Schutzwürdigkeit erfahren, sobald die technische Umgebung ihre Vervielfältigung und Verknüpfung nahezu kostenlos macht.

Was früher einsehbar war, ist heute dauerhaft auffindbar.

Was früher gelesen wurde, kann heute maschinell gesammelt werden.

Was früher in einem bestimmten Kontext blieb, kann heute in andere Kontexte wandern.

Die rechtliche Kategorie „öffentlich“ beschreibt deshalb möglicherweise nicht mehr hinreichend, was mit einer Information geschieht, sobald sie öffentlich geworden ist.

Eine kleine Verschiebung mit großer Wirkung

Die vielleicht interessanteste Konsequenz besteht darin, die Frage nicht länger so zu stellen: „Darf diese Anschrift veröffentlicht werden?“

Die bessere Frage könnte lauten: „Welche Eigenschaft der Anschrift wird für welchen Zweck benötigt?“

Benötigt wird möglicherweise nicht der private Wohnort. Benötigt wird eine zuverlässige Zustellmöglichkeit.

Benötigt wird möglicherweise nicht die öffentliche Kenntnis des physischen Aufenthaltsortes. Benötigt wird die Möglichkeit, einen Verantwortlichen eindeutig zu erreichen.

Benötigt wird möglicherweise nicht die vollständige räumliche Transparenz einer Person. Benötigt wird die Möglichkeit, ihr gegenüber wirksam zu handeln.

Diese Verschiebung klingt zunächst wie eine sprachliche Feinheit. Tatsächlich verändert sie die gesamte Konstruktion.

Denn sobald die Funktion von der konkreten Information getrennt wird, entstehen Alternativen.

Eine registrierte Identität könnte die Identifizierbarkeit übernehmen.

Eine Zustellinstanz könnte die postalische Erreichbarkeit übernehmen.

Eine digitale Kommunikationsadresse könnte die alltägliche Kommunikation übernehmen.

Eine zuständige Stelle könnte im Bedarfsfall die Verbindung zwischen diesen Ebenen herstellen.

Damit wäre der Einzelne nicht weniger verantwortlich. Er wäre lediglich weniger transparent.

Und vielleicht ist genau das der Unterschied, den ein moderner Datenschutz ernst nehmen sollte.

Verantwortlichkeit verlangt Identifizierbarkeit. Sie verlangt nicht notwendig totale Transparenz.

Eine Gesellschaft, die diesen Unterschied institutionell abbilden kann, muss nicht zwischen Rechtsdurchsetzung und Privatsphäre wählen. Sie kann beides miteinander verbinden.

Was eine Adresse eigentlich verrät

Eine Anschrift ist deshalb mehr als eine Zeichenfolge. Sie ist eine räumliche Aussage über einen Menschen.

Sie kann Nähe und Distanz sichtbar machen. Sie kann Rückschlüsse auf Lebensverhältnisse erlauben. Sie kann mit anderen Daten kombiniert werden. Vor allem aber besitzt sie eine Qualität, die viele andere Kontaktdaten nicht besitzen: Sie bezeichnet einen Ort, an dem jemand körperlich erreichbar sein soll.

Das macht sie für die rechtliche Zustellung wertvoll. Genau dieselbe Eigenschaft macht sie aus Sicht der Privatsphäre sensibel.

Das Problem lässt sich deshalb nicht dadurch auflösen, dass man die Sensibilität der Information kleinredet. Man muss vielmehr fragen, ob die Funktion, die diese Sensibilität notwendig macht, auch anders bereitgestellt werden kann.

Vielleicht ist die Vermittlungsstelle gerade deshalb interessant, weil sie diese Frage praktisch beantwortet. Sie sagt nicht: „Niemand darf mich erreichen.“ Sie sagt: „Ihr dürft mich erreichen, aber nicht notwendig dort, wo ich privat lebe.“

Das ist eine ausgesprochen bescheidene Forderung.

Sie verlangt keine Unsichtbarkeit. Sie verlangt keine Anonymität. Sie verlangt keine Aufhebung rechtlicher Verantwortlichkeit.

Sie verlangt lediglich, dass Erreichbarkeit und räumliche Öffentlichkeit nicht als ein und dieselbe Sache behandelt werden.

Und genau an diesem Punkt wird aus einem scheinbar technischen Detail eine grundsätzliche Überlegung über die Architektur moderner Gesellschaften.

Die Frage hinter der Frage

Vielleicht ist die entscheidende Frage deshalb gar nicht, ob eine bestimmte Lösung bequem ist. Vielleicht ist die Frage, warum ein Mensch überhaupt zwischen gesellschaftlicher Teilhabe und räumlicher Privatheit wählen muss.

Eine offene Gesellschaft lebt davon, dass Menschen sich einbringen, veröffentlichen, handeln, organisieren und kommunizieren können. Wenn dafür eine bestimmte Form persönlicher Transparenz erforderlich ist, sollte zumindest gefragt werden, ob diese Transparenz tatsächlich dem Zweck dient oder lediglich aus einer überlieferten technischen Konstruktion folgt.

Das ist kein Plädoyer gegen Erreichbarkeit.

Es ist auch kein Plädoyer gegen rechtliche Verantwortlichkeit.

Es ist eine Einladung, beides präziser auseinanderzuhalten.

Derjenige, der eine rechtlich wirksame Erklärung abgeben möchte, braucht einen Weg zum Verantwortlichen. Derjenige, der eine öffentliche Tätigkeit ausübt, muss für sein Handeln einstehen. Aber daraus folgt nicht zwingend, dass jeder beliebige Dritte wissen muss, wo dieser Mensch seinen privaten Lebensraum hat.

Eine Gesellschaft, die technisch in der Lage ist, Identität, Zustellung und Kommunikation voneinander zu trennen, sollte sich irgendwann fragen, ob sie diese Trennung auch rechtlich nutzen will.

Vielleicht liegt darin eine der stillen Aufgaben des Datenschutzes in einer digitalen Welt: nicht nur bereits bestehende Datenverarbeitungen zu begrenzen, sondern die gesellschaftlichen Schnittstellen so zu gestalten, dass möglichst wenig persönliche Information überhaupt notwendig öffentlich werden muss.

Das wäre ein anderer Begriff von Datenschutz.

Er würde nicht erst dort beginnen, wo Daten verarbeitet werden.

Er würde bereits dort beginnen, wo die Gesellschaft entscheidet, welche Daten ein Mensch preisgeben muss, um überhaupt teilnehmen zu können.

Und vielleicht führt gerade diese Perspektive zu einer überraschenden Einsicht: Die technische Vermittlung, die auf den ersten Blick wie ein Umweg erscheint, kann in Wahrheit die direktere Lösung eines tieferliegenden Problems sein.

Sie hält den Kommunikationsweg offen und die private Sphäre geschlossen.

Sie verweigert den Zugang nicht. Sie gestaltet ihn.

Sie ersetzt die Entscheidung „erreichbar oder privat“ durch eine dritte Möglichkeit: erreichbar, ohne vollständig öffentlich zu sein.

Vielleicht ist das keine Sonderlösung für einen besonderen Einzelfall. Vielleicht ist es ein Hinweis darauf, dass die Begriffe Öffentlichkeit, Erreichbarkeit, Identität und Privatheit neu aufeinander abgestimmt werden müssen.

Denn eine Gesellschaft, in der technische Möglichkeiten längst vorhanden sind, Funktionen voneinander zu trennen, sollte nicht dauerhaft so tun, als seien diese Funktionen untrennbar miteinander verbunden.

Die eigentliche Frage lautet dann nicht mehr, ob ein Mensch erreichbar sein muss.

Die eigentliche Frage lautet:

Wie viel von einem Menschen muss sichtbar werden, damit er rechtlich und gesellschaftlich erreichbar bleibt?

Vielleicht ist die angemessene Antwort darauf sehr viel kleiner, als wir bisher angenommen haben.